RS OGH 2008/8/20 9ObA80/07s, 9ObA80/10w, 8ObA93/11a, 8ObA15/12g, 9ObA158/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

MuttSchG §15h
MuttSchG §15i
MuttSchG §15j

Rechtssatz

Ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz führt trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MuttSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 80/07s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 80/07s
  • 9 ObA 80/10w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 80/10w
  • 8 ObA 93/11a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 93/11a
  • 8 ObA 15/12g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 ObA 15/12g
    Auch
  • 9 ObA 158/16z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 158/16z
    Beisatz: Hier: Mündliche Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 38 auf 24 Stunden, nachdem bereits eine Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 24 Stunden bestand. (T1)
    Beisatz: Dem Umstand, dass das Ausmaß der Arbeitszeit der Dienstnehmerin bereits vor der zweiten Teilzeitbeschäftigung wöchentlich 24 Stunden betrug, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil auch die zweite Vereinbarung nur der Ermöglichung einer kinderbetreuungsbedingten Teilzeitbeschäftigung ? gleich ob diese zur Gänze oder nur zum Teil dem MSchG unterlag ? diente, ohne dass dadurch das Ausmaß der eigentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin (38 Stunden?Woche) in Frage gestellt worden wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123841

Im RIS seit

19.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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