RS OGH 2008/8/20 9ObA66/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4

Rechtssatz

Unter „Ferialarbeitern" sind Personen zu verstehen, die sich während ihrer Ferien etwas dazuverdienen wollen, somit Schüler und Studenten, die jedoch die Tätigkeit nicht zu Ausbildungszwecken (Volontär oder Ferialpraktikant) ausüben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123958

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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