Norm
DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4Rechtssatz
Unter „Ferialarbeitern" sind Personen zu verstehen, die sich während ihrer Ferien etwas dazuverdienen wollen, somit Schüler und Studenten, die jedoch die Tätigkeit nicht zu Ausbildungszwecken (Volontär oder Ferialpraktikant) ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123958Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008