Norm
StPO §516 Abs2 Satz3Rechtssatz
Über sonstige Anträge, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz I geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 5 StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier §§ 195 f StPO) vorzugehen hat. Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der §§ 195 f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124032Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008