RS OGH 2008/8/21 15Os104/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2008
beobachten
merken

Norm

StPO §516 Abs2 Satz3

Rechtssatz

Über sonstige Anträge, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz I geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 5 StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier §§ 195 f StPO) vorzugehen hat. Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der §§ 195 f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 104/08w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 104/08w
    Beisatz: Die Entscheidung über einen, vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung fällt in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Senat von drei Richtern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124032

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten