Norm
StPO §393 Abs2Rechtssatz
Ersatz der Kosten für Aktenkopien für den Beschuldigten auf Selbstkostenbasis als Barauslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; Kosten für die Beiziehung eines Privatgutachters zur Vorbereitung der Hauptverhandlung sind nach strenger Prüfung im Einzelfall als notwendige Barauslagen dem Verfahrenshelfer zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000075Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008