Norm
UrhG §15 Abs4Rechtssatz
Der Auftrag zur Erstellung von Plänen für ein Bauwerk schließt das ausschließliche Recht der Bauausführung und - mangels einer (ausdrücklichen) gegenteiligen Vereinbarung - der Benützung durch Dritte (zur Baudurchführung) ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123826Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008