Norm
WEG 2002 §24 Abs1Rechtssatz
Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124152Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021