Norm
SMG §28 BRechtssatz
Nunmehr wurde durch § 27 Abs 1 Z 2 beziehungsweise § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG idgF der Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe und damit klargestellt, dass der Anbau nicht mehr als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. Gilt nämlich als „Anbau" etwa das „Aussetzen", „Anpflanzen", „Aufziehen", „Züchten" oder das „Kultivieren" von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangung der Erntereife Suchtgift gewonnen werden kann, bedarf es zur Beurteilung des Tatgeschehens als (versuchte) „Erzeugung" im Sinn des § 28a Abs 1 erster Fall SMG nunmehr einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, mit anderen Worten dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124029Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019