RS OGH 2008/8/26 4Ob92/08w, 4Ob42/12y, 4Ob236/12b, 4Ob81/17s, 4Ob7/19m, 4Ob53/19a, 4Ob16/20m, 4Ob3/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4g
UrhG §42f
UrhG §54 Abs1 Z3a

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
  • 4 Ob 42/12y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
    Beisatz: Hier besaß das Bild keinen zusätzlichen Informationsgehalt und trug zum Verständnis der Kritik beim Publikum nichts bei. (T1)
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Auch
  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Vgl; Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einführung des § 42f UrhG, der diese Rechtsprechung noch untermauert, festzuhalten. (T2)
    Beisatz: Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten. (T3)
    Veröff: SZ 2017/98
  • 4 Ob 7/19m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
    Beis wie T3
  • 4 Ob 53/19a
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
    Beis wie T3; Beisatz: Bei der Frage nach zumutbaren Alternativen handelt es sich um ein ergänzendes Kriterium, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitabzuwägen ist. (T4)
  • 4 Ob 16/20m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 16/20m
    Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    Beis wie T3; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124069

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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