Norm
SMG §28 BRechtssatz
Schon weil - bei gleich gebliebener Strafdrohung - der Unterschied zwischen § 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF - abgesehen von der hier nicht relevanten Ergänzung um die Tathandlung des Anbietens - bloß darin begründet liegt, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6 SMG aF)" erzeugte, einführte, ausführte oder in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer die Tat in Bezug auf „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" begeht, ist im Falle einer diesen Tatbeständen zu subsumierenden Handlung die alte Rechtslage nicht günstiger, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung, wonach ein Täter auch bei mehrfachem Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG insgesamt nur ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG verwirklichen könne, nicht anzuschließen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124027Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011