Norm
StPO §86 Abs1Rechtssatz
Der eindeutige Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschluss überdies unmittelbar angeschlossen ist, stellt methodisch nichts anderes dar als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Textes selbst. Der Verweis des Einzelrichters auf die Begründung der Anordnung bedeutet, dass sich der Einzelrichter diese zu Eigen macht und sich damit identifiziert. Dass sich der Einzelrichter anlässlich der gegenständlichen Bewilligung nicht mit den von der Staatsanwaltschaft bejahten Voraussetzungen auseinandergesetzt hätte, kann auf Grund des Verweises nicht unterstellt werden; vom gänzlichen Fehlen einer Begründung kann somit nicht die Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124017Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022