Norm
SMG §28 BRechtssatz
Gewerbsmäßig handelnde Täter unterfallen nunmehr nur dann § 28a Abs 2 Z 1 SMG, wenn sie schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt worden sind, sodass sich bei dem - nach der Aktenlage bloß wegen § 16 SGG und § 27 Abs 1 SMG aF vorbestraften - Erstangeklagten die Frage nach dem bei Vorliegen der privilegierenden Umstände des § 28a Abs 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 27 Abs 5 SMG günstigeren Gesetz gar nicht stellt (vgl zum anders gelagerten Fall eines bereits wegen § 28 Abs 2 SMG aF vorbestraften gewerbsmäßig handelnden Täters 13 Os 151/07s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124028Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009