RS OGH 2008/8/26 5Ob169/08a, 5Ob4/10i, 5Ob48/13i, 5Ob230/18m, 5Ob207/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

WEG 2002 §24 Abs3
WEG 2002 §24 Abs4
WEG 2002 §24 Abs6

Rechtssatz

Im Fall der Beschlussanfechtung wegen behaupteten Fehlens der erforderlichen Mehrheit hat das Gericht bei der Überprüfung dieses Anfechtungsgrundes nach Beurteilung der maßgeblichen Vorfrage (unrichtige Stimmauszählung, unzulässiger Stimmrechtsausschluss, Berücksichtigung der Stimmen Ausgeschlossener oder außerhalb einer Abstimmungseinheit stehender Wohnungseigentümer, Irrtum über das erforderliche Quorum) das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. Ergibt sich also unter Abzug der vom Stimmrecht Ausgeschlossenen immer noch die erforderliche Stimmenmehrheit, liegt der Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 169/08a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
  • 5 Ob 4/10i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 4/10i
    nur: Das Gericht hat das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. (T1); Beisatz: Vom Gericht erkannte Fehler können nicht nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem vom anfechtenden Wohnungseigentümer gewünschten Abstimmungsergebnis führen. (T2)
  • 5 Ob 48/13i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 48/13i
    Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat sich auf den geltend gemachten Anfechtungsgrund zu beschränken. (T3)
  • 5 Ob 230/18m
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 230/18m
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 207/19f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124149

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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