Norm
AußStrG 2005 §36 Abs4Rechtssatz
Die Grenzen der Entscheidungsbefugnis werden durch den Verfahrensgegenstand, also nicht nur den Inhalt des Sachantrags, sondern auch das diesen begründende Tatsachenvorbringen abgesteckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124048Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022