Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Dem Urhebervertragsrecht wohnt die Tendenz inne, dem Urheber die Chance zu geben, an den wirtschaftlichen Früchten, die aus der Nutzung seines Werks gezogen werden, tunlichst teilzuhaben und darüber hinaus jede ins Gewicht fallende Nutzung kontrollieren zu können, zumindest aber ein angemessenes Entgelt für sie zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124005Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008