RS OGH 2008/8/26 17Ob18/08h, 17Ob31/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

B-VG Art50 Abs2
TRIPS-Abk Art4
TRIPS-Abk Art27
TRIPS-Abk Art70

Rechtssatz

Das TRIPS-Abk als gemischtes Übereinkommen ist zwar nicht unmittelbar anzuwenden, soweit es sich auf Materien bezieht, in denen die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat. Hat hingegen die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt, so schließt es das Gemeinschaftsrecht nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften des TRIPS-Abk vorsieht. Das gilt insbesondere für den Bereich des Patentrechts.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 18/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 18/08h
    Beisatz: Hier: Unmittelbare Anwendbarkeit für die Artikel 27 und 70 in Österreich bejaht. (T1); Veröff: SZ 2008/119
  • 17 Ob 31/09x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 17 Ob 31/09x
    Auch; nur: Das TRIPS-Abk als gemischtes Übereinkommen ist zwar nicht unmittelbar anzuwenden, soweit es sich auf Materien bezieht, in denen die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat. Hat hingegen die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt, so schließt es das Gemeinschaftsrecht nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften des TRIPS-Abk vorsieht. (T2); Veröff: SZ 2010/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124042

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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