Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Seit der UWG-Novelle 2007 wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des § 2 Abs1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gemäß §2a Abs 1 UWG idgF zulässig, wenn sie nicht gegen § 2 UWG idgF verstößt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AlleinstellungswerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124071Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021