Norm
WEG 2002 §20Rechtssatz
Ersucht ein Wohnungseigentümer den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer seine Privatanschrift (Zustelladresse) nicht bekannt zu geben, kann vom Verwalter nicht verlangt werden zu entscheiden, ob dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre berücksichtigungswürdiger ist als jenes des anderen an einer Kontaktaufnahme. In einer solchen Situation verletzt der Verwalter mangels gegenteiliger Weisung keine Verwalterpflicht und kann daher auch in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6, § 20 WEG 2002 nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Bekanntgabe der Adresse verweigert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124151Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012