Norm
MRK Art6 IRechtssatz
Das aus Gründen der Beweistauglichkeit geltende Verhüllungsverbot des § 162 StPO betrifft nur Zeugen, die Vorschrift des § 5 Abs 1 erster Satz StPO steht seiner Ausdehnung auf Angeklagte entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124164Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009