Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen sind, wobei sich das Problem stellen kann, dass aufgrund von Modernisierung Geräte mit veralteter Technik gar nicht mehr am Markt erhältlich sind. Den Bedenken, dass es in einem solchen Fall zu einer Übervorteilung des Versicherers kommen könne, wenn veraltete und daher geringwertige Geräte durch neue, aufgrund modernerer Technik bessere und daher auch viel teurere Geräte ersetzt würden, wurde aber ohnehin durch die Formulierung der Neuwertversicherungsklausel E01170 insofern Rechnung getragen, dass lediglich der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der geschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Sache niedriger als 50 % der Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124181Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012