RS OGH 2008/8/27 7Ob125/08w

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §915
AEVB 1993 allg
Klausel E01170 - Neuwertversicherung

Rechtssatz

Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen sind, wobei sich das Problem stellen kann, dass aufgrund von Modernisierung Geräte mit veralteter Technik gar nicht mehr am Markt erhältlich sind. Den Bedenken, dass es in einem solchen Fall zu einer Übervorteilung des Versicherers kommen könne, wenn veraltete und daher geringwertige Geräte durch neue, aufgrund modernerer Technik bessere und daher auch viel teurere Geräte ersetzt würden, wurde aber ohnehin durch die Formulierung der Neuwertversicherungsklausel E01170 insofern Rechnung getragen, dass lediglich der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der geschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Sache niedriger als 50 % der Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124181

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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