Norm
MRK Art6 IRechtssatz
Auch die Annahme eines aus § 5 Abs 1 StPO abzuleitenden Analogieverbots für Grundrechtseingriffe stünde der Vorführung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gewonnener Beweise so lange nicht entgegen, als nicht just in der Vorführung ein Grundrechtseingriff lag. Vielmehr zeigt ein Umkehrschluss aus §§ 89 Abs 4, 159 Abs 3 letzter Satz StPO, dass die StPO - ganz im Sinn der Intention des historischen Gesetzgebers (vgl 25 BlgNR 22. GP 31) - eine Verwendungsverbotskonsequenz nur in Ausnahmefällen verlangt. Aus § 107 Abs 4 StPO folgt keine Vernichtungskonsequenz für unzulässig erhobene Beweise.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124162Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022