RS OGH 2008/8/27 13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d), 15Os147/09w (15Os148/09t, 15Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
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Norm

StPO §86 Abs1 B
StPO 388 Abs1 B

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 107/08x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 107/08x
  • 15 Os 147/09w
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 147/09w
    Auch
  • 13 Os 67/09s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
    Auch; Beisatz: Der fehlenden steht insofern die unrichtige Rechtsmittelbelehrung gleich. (T1)
  • 12 Os 165/09w
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 12 Os 165/09w
    Auch
  • 11 Os 114/12t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 114/12t
    Gegenteilig; Beisatz: Fehlt einem Beschluss die Rechtsmittelbelehrung löst die Zustellung oder Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft ihr gegenüber dennoch den Lauf der Beschwerdefrist aus. (T2)
  • 12 Os 31/12x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 31/12x
    Auch; Beisatz: Dass ein Beschluss grundsätzlich nur dann die Beschwerdefrist auslösend bekanntgemacht wird, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, die als hoheitlich auftretende Behörde der für andere Verfahrensbeteiligte vorgesehenen besonderen Fürsorge nicht bedarf. (T3)
  • 13 Os 107/14f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 107/14f
    Auch
  • 17 Os 25/15b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 25/15b
    Auch; Beisatz: Eine vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde ist wirksam, sodass es vor der Entscheidung über diese keiner neuerlichen Zustellung des Beschlusses bedarf. (T4)
  • 15 Os 136/15m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
    Auch
  • 13 Os 23/17g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 23/17g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123942

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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