Norm
StPO §281 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte