Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Ein über die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen hinausgehendes Recht auf Anhörung des Disziplinarbeschuldigten in einer (öffentlichen) mündlichen Disziplinarverhandlung stünde mit der Aufgabe eines Zwischenverfahrens wegen einstweiliger Maßnahmen in Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124019Im RIS seit
27.09.2008Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020