Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Da einzig entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung der einstweiligen Maßnahme die Voraussetzungen für deren Anordnung vorlagen, kommt es nicht darauf an, ob eine einstweilige Maßnahme bereits früher vom Disziplinarrat hätte beschlossen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009