Norm
KO §12aRechtssatz
Das Erlöschen des Absonderungsrechts nach § 12a KO tritt ex lege (ipso iure) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen ein. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den §§ 27 ff KO ist nicht nötig. Auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 4 KO bedarf weder einer Rechtshandlung noch eines gerichtlichen Beschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124081Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012