Norm
ZPO §614 Abs2Rechtssatz
Die in § 614 Abs 2 ZPO erwähnte Vorlage soll nur dann gefordert werden, wenn Zweifel über das Vorliegen der Schiedsvereinbarung bestehen. Sie muss nicht einmal dann angeordnet werden, wenn dies vom Antragsgegner ausdrücklich beantragt wird, es liegt vielmehr im (pflichtgemäßen) Ermessen des Exekutionsgerichts, ob es eine solche Vorlage anordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124090Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012