RS OGH 2008/9/3 3Ob111/08g, 7Ob115/11d, 1Ob40/17i

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Der Begriff der Interzession wird durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Es macht keinen Unterschied, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht. Wenn sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen will, kann sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zu Stande kommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/08g
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 111/08g
    Beisatz: Hier: Mit dem von der Beklagten als Hauptschuldnerin aufgenommenen Kredit sollten erkennbar bestehende Schulden des Ehemanns abgedeckt werden, sodass in diesem Umfang eine Interzedenteneigenschaft zu bejahen ist. Aber auch soweit mit dem Kredit eine bereits bestehende gemeinsame Schuld der Beklagten und ihres Mannes abgedeckt wurde, erfolgte anteilig (im Zweifel zur Hälfte) die Tilgung einer materiell fremden Schuld. Im Hinblick auf den restlichen Kredit (Verwendung zu gemeinsamen, beliebigen Zwecken) wurde eine Interzedenteneigenschaft verneint. (T1); Veröff: SZ 2008/125
  • 7 Ob 115/11d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 115/11d
  • 1 Ob 40/17i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 40/17i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124086

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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