Norm
KSchG §25cRechtssatz
Der Begriff der Interzession wird durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Es macht keinen Unterschied, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht. Wenn sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen will, kann sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zu Stande kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124086Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019