Norm
BBG §26Rechtssatz
Weder dem BBG direkt insbesondere dessen §26, noch aus der Regierungsvorlage (311 der BlgNR 22.GP 7) ergibt sich, dass die Wartung, Inspektion und Instandsetzung der Schieneninfrastruktur auch Straßenanlagen und Bahnhofsvorplätze beinhaltet und daher gesetzlich ausschließlich in den Aufgabenbereich der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124205Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009