RS OGH 2008/9/4 2Ob139/08t

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Norm

BBG §26
BBG allg

Rechtssatz

Weder dem BBG direkt insbesondere dessen §26, noch aus der Regierungsvorlage (311 der BlgNR 22.GP 7) ergibt sich, dass die Wartung, Inspektion und Instandsetzung der Schieneninfrastruktur auch Straßenanlagen und Bahnhofsvorplätze beinhaltet und daher gesetzlich ausschließlich in den Aufgabenbereich der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124205

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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