TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/17 2002/18/0209

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §130;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;
StGB §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des B in S, geboren 1980, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Juli 2002, Zl. St 020/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. Juli 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Bundespolizeidirektion Steyr (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 15. Jänner 2002) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Sie (der Beschwerdeführer( halten sich seit Juni 1992 im Bundesgebiet auf. Es scheinen gegen Sie die nachstehenden rechtskräftigen Verurteilungen auf:

1. LG Steyr (....( vom 10.05.1999, rk. 15.05.1999 § 107/1 und 2 StGB - Jugendstraftat - Probezeit 2 Jahre

2. LG Steyr (....( vom 22.11.1999, rk. 26.11.1999 §§ 127, 128 Abs. 1/4 und 130 StGB - 5 Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre, unter gleichzeitiger Einbeziehung des Schuldspruches von (... gemeint: vom 10.05.1999( rk. 27.11.2001 - Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

3. LG Steyr (....( vom 22.11.2001 rk. 27.11.2001 §§ 146, 147 Abs. 1/1 und Abs. 2 StGB - Geldstrafe von 8.000,--.

Von der Bundespolizeidirektion Steyr wurden Sie seit dem Jahr 1997 47-mal rechtskräftig verwaltungspolizeilich bestraft.

Sie werden seit 10/1999 von der Bewährungshilfe betreut und gehen seit diesem Zeitraum kontinuierlich einer Beschäftigung nach."

Hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde ausgeführt, dass er ledig wäre und seit ca. neun Jahren im Bundesgebiet bei seinen Eltern lebte.

In seiner Berufungsschrift vom 29. Jänner 2001 habe der Beschwerdeführer (u.a.) darauf hingewiesen, dass er sich seit Februar 1992 kontinuierlich in Österreich aufhielte, die Pflichtschuljahre und seine Lehrzeit absolviert hätte und seit 1996 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis stünde. Es hielte sich auch seine Freundin in Österreich auf.

Über Vorhalt der "Urteile" des LG Steyr vom 22. November 2001 und einer neu hervorgekommenen Straftat habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19. Juni 2002 das Vorliegen der gerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Auch den Vorfall vom 14. Mai 2001 habe er nicht bestritten, diesen jedoch dahingehend relativiert, dass es sich um keine "neuerliche Straftat" handeln würde, und darauf hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat unter 21 Jahre alt gewesen wäre. Im Interesse seiner Gläubiger müsste er weiterhin in einem aufrechten Arbeitsverhältnis in Österreich bleiben.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass in Anbetracht der mehrmaligen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei.

Zu beachten sei, dass eine gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um ihn von der Begehung einer neuerlichen Straftat abzuhalten. Der Verurteilung durch das Landesgericht Steyr vom 22. November 1999 sei zu Grunde gelegen, dass er in der Zeit zwischen Herbst 1998 und August 1999 in Steyr gewerbsmäßig den Verantwortlichen eines Unternehmens Maschinen und Werkzeuge im Gesamtwert von ca. ATS 210.000,-- mit dem Vorsatz genommen habe, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wodurch er das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 130 erster Fall StGB begangen habe.

Der Verurteilung durch das Landesgericht Steyr vom 22. November 2001 sei zu Grunde gelegen, dass er Betrugshandlungen durch Verwendung falscher Urkunden gesetzt habe. Am 31. Jänner 2001 habe er einen verfälschten Erlagschein benützt, um so einen PKW ausgefolgt zu bekommen. Der Schaden habe ATS 109.000,-

- betragen. Des Weiteren habe er am 25. September 2001 eine ähnliche Betrugshandlung gesetzt, die zu einem Schaden von ATS 45.000,-- geführt habe.

Aus der Strafanzeige vom 15. März 2002 gehe hervor, dass er geständig sei, am 14. Mai 2001 einen Bankeinzahlungsbeleg verfälscht und dadurch die Herausgabe von KFZ-Teilen erwirkt zu haben. Konkret sei es darum gegangen, dass er bei einem Unternehmen im März 2001 einen Fahrwerksumbausatz und eine Auspuffanlage im Gesamtwert von ATS 16.810,-- (EUR 1.221,63) bestellt habe. Er habe sich die Ware jedoch nicht abgeholt und sei von dem Unternehmen gemahnt worden, sodass sich die Forderung des Unternehmens bereits auf ATS 17.790,-- (EUR 1.292,85) erhöht habe. Am 14. Mai 2001 habe er einen Betrag von ATS 90,-- bei der Oberbank in Steyr einbezahlt. Am 16. Mai 2001 sei er mit dem Zahlungsbeleg nach Wels zu dem Unternehmen gefahren, wobei er kurz vor der Abholung der KFZ-Teile den Einzahlungsbeleg insofern verfälscht habe, als er vor die Zahl 90 die Ziffern 17.7 gesetzt habe, sodass es danach den Anschein gehabt habe, er hätte tatsächlich den Betrag von ATS 17.790,-- einbezahlt. Sein Geständnis gehe sehr eindeutig aus der Niederschrift vom 6. März 2002 hervor.

Daraus ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen immer wieder strafbar gemacht habe. Dies könne nicht mehr mit dem Hinweis darauf, dass er noch unter 21 Jahre alt gewesen wäre, gerechtfertigt werden. Auf Grund dieser Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei sein Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste". Insbesondere auf Grund seiner regelmäßigen Straftaten und der Tatsache, dass eine gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, habe vom Ermessenstatbestand des § 36 Abs. 1 leg. cit. Gebrauch gemacht werden müssen.

Durch das Aufenthaltsverbot werde zweifelsohne in gravierender Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er halte sich seit 1992 im Bundesgebiet auf und habe hier noch Pflichtschuljahre und seine Lehrzeit absolviert. Seit 1996 stehe er in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Auf Grund dieser Tatsache werde ihm eine dieser Dauer entsprechende Integration zuzubilligen sein.

Unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen und im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Daran könne auch seine familiäre Situation nichts ändern.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass er sich an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Auch entspreche diese Dauer der Tilgungsfrist seiner Verwaltungsstrafen bzw. in etwa seiner gerichtlichen Verurteilungen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 23. September 2002, B 1362/02). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.

2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Herbst 1998 und August 1999 gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), den Verantwortlichen eines Unternehmens Maschinen und Werkzeuge im Gesamtwert von ca. ATS 210.000,-- gestohlen. Obwohl er wegen dieser Straftaten vom Landesgericht Steyr am 22. November 1999 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, konnte ihn dies nicht davon abhalten, neuerlich - überdies in einschlägiger Weise - straffällig zu werden und am 31. Jänner 2001 durch Benützung eines verfälschten Erlagscheines, um so einen PKW ausgefolgt zu bekommen, wobei der Schaden ATS 109.000,-- betragen hat, einen schweren Betrug zu verüben. Ferner beging er am 25. September 2001 eine ähnliche Betrugshandlung, die zu einem Schaden von ATS 45.000,-- führte. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer darüber hinaus geständig, am 14. Mai 2001 einen Bankeinzahlungsbeleg verfälscht und dadurch die Herausgabe von KFZ-Teilen erwirkt zu haben.

In Anbetracht dieser zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Im Hinblick darauf brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, dass der Beschwerdeführer, was insoweit nicht bestritten wird, überdies 47- mal (rechtskräftig) verwaltungspolizeilich bestraft wurde und welches Fehlverhalten diesen Bestrafungen zu Grunde lag.

Der Beschwerdehinweis darauf, dass die vom Landesgericht Steyr über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, ist nicht zielführend, weil die belangte Behörde ihre Beurteilung unabhängig von den die bedingte Strafnachsicht begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich unter dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2001/18/0200, mwN).

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1992 und den Umstand, dass er hier Pflichtschuljahre und seine Lehrzeit absolviert hat, seine daraus ableitbare Integration und seine Bindung zu seinen hier aufhältigen Eltern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat jedoch auch - unter gebührender Beachtung dieser beträchtlichen persönlichen Interessen - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei, manifestieren sich doch in den einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers gegen fremdes Vermögen, wobei ihn auch seine gerichtliche Verurteilung nicht davon abhalten konnte, rückfällig zu werden, die von ihm ausgehende beträchtliche Gefahr für das Eigentum und die Rechte anderer und seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.

Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls kein geringeres Gewicht beizumessen ist als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, nicht als rechtswidrig erkannt werden, und zwar auch dann, wenn man bei dieser Beurteilung den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigte, dass nicht nur die Eltern, sondern auch die Freundin des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig seien. An diesem Ergebnis vermag auch der von der Beschwerde weiters behauptete Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich die Schulden bei diversen Gläubigern begleichen könnte, sind doch im Grund des § 37 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers nur die seinen privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch ein privates Interesse Dritter an einer Wiedergutmachung des Schadens oder einer Tilgung ihrer Forderungen gegen den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2000/18/0224, mwN).

4. Weiters vertritt die Beschwerde die Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick darauf, dass der seit Februar 1992 kontinuierlich in Österreich aufhältige Beschwerdeführer länger als zehn Jahre ununterbrochen hier sei, gemäß § 35 Abs. 3 FrG unzulässig sei.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil nach der ständigen hg. Judikatur die in § 35 Abs. 3 FrG enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so auszulegen ist, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes bereits zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0254, mwN).

Im Zeitpunkt des Beginnes der im angefochtenen Bescheid festgestellten und für die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftaten (zwischen Herbst 1998 und August 1999) war der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen noch nicht zehn Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig. Schon im Hinblick darauf bestehen gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes unter dem Blickwinkel des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 3 FrG keine Bedenken.

5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die eine solche Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten geboten erscheinen lassen.

6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180209.X00

Im RIS seit

14.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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