Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
§ 26 BBG ist keine lex specialis zu den allgemeinen Haftungsregeln des ABGB und keine sondergesetzliche Regelung des Pflichtenkreises der als Personenbeförderungsunternehmen in der Weise, dass sich (vor-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten den Fahrgästen gegenüber nicht auch auf die Zugangs- und Abgangsbereiche zu den Beförderungsmitteln beziehen würden. Auch im Anwendungsbereich des BBG ist somit davon auszugehen, dass vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht dadurch obsolet werden, dass andere Personen daneben eine Halterhaftung nach § 1319a ABGB trifft beziehungsweise treffen könnte.#
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124206Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009