Norm
ABGB idF des KindNamRÄG 2013 §154 Abs1 Z3 litbRechtssatz
Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstands des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist anders als in Ehelichkeitsbestreitungsfällen nicht nur für die Auslösung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Antragstellung (früher: Klage) von Bedeutung, sondern tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF FamErbRÄG 2004 (vgl 2 Ob 571/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124234Im RIS seit
04.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017