Norm
ABGB §509Rechtssatz
Auch nach der Einfügung des § 828 Abs 2 ABGB durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002 ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Bestellung eines Fruchtgenusses an realen Teilen einer im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft selbst bei Aufteilung der Benutzungsbefugnisse durch eine im Grundbuch angemerkte Benützungsregelung des Einverständnisses aller Miteigentümer bedarf und die Dienstbarkeit immer den ganzen Grundbuchskörper belastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124190Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018