Norm
WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2Rechtssatz
Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124191Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012