RS OGH 2008/9/11 15Os120/08y, 15Os14/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
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Norm

StPO §43 Abs1 Z3 B

Rechtssatz

Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 120/08y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 120/08y
  • 15 Os 14/09m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2009 15 Os 14/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124033

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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