RS OGH 2008/9/11 1R159/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
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Norm

GBG §21
GBG §61

Rechtssatz

1. Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des GBG zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden.

2. Die Geltendmachung einer Verletzung über die Hälfte (laesio enormis) ist grundsätzlich geeignet, eine im Grundbuch anzumerkende Löschungsklage zu stützen.

3. Der Antrag auf Anmerkung einer Löschungsklage ist abzuweisen, wenn der Beklagte nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft ist.

4. Mit der bücherlichen Rechtfertigung einer Vormerkung werden die für eine Einverleibung bislang fehlenden Voraussetzungen nachgetragen, was zum Erwerb des bücherlichen Rechts ex tunc führt.

5. Die Bewilligung eines vorangehenden Grundbuchsantrages rechtfertigt es nicht, dass über ein nachfolgendes Gesuch erst nach Rechtskraft des ersten Antrages entschieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000433

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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