RS OGH 2008/9/16 1Ob64/08f

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Norm

AHG §1 Cd7
stmk BauG §29 Abs1

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 stmk BauG beschränkt die Baubehörde auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen vorliegt. Ein Bauwerber darf nach Erhalt einer nach dem stmk BauG erteilten Baubewilligung demnach ausschließlich darauf vertrauen, die Baubehörde habe sein Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt. Eine Aussage dazu, ob das Vorhaben sonstigen Vorschriften öffentlich - oder privatrechtlicher Natur (etwa Arbeitnehmerschutzvorschriften) entspricht, ist aus der Baubewilligung nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124126

Im RIS seit

16.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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