Norm
GmbHG §35 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abstimmung über die Entlastung eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers liegt jedenfalls dann vor, wenn beiden Geschäftsführern eine gemeinschaftliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird oder sich eine potentielle Solidarhaftung ergeben könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000432Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009