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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Melicharstraße 1/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Dezember 2004, Zl. St 157/04, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 des Passgesetzes 1992 - PassG, BGBl. Nr. 839, der ihm am 18. Juni 1996 ausgestellte und bis 17. Juni 2006 gültige österreichische Reisepass mit der Nr. A0504632 entzogen.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde im angefochtenen Bescheid zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers insbesondere Folgendes festgehalten:
"Sie wurden mit Urteil ... des Landesgerichtes Linz vom 08.10.2003 (rechtskräftig seit 16.03.2004) des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz für schuldig befunden und hier unter Anwendung der §§ 28, 36 und 43a Abs. 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a EUR 30,--, insgesamt EUR 3.600,-- im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Sie haben im Zeitraum Frühjahr 1996 bis November 2002 in Linz und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
... Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar dadurch, dass Sie ca. 450 g Cannabis und 400 Stück Ecstasy zum Preis von ca. EUR 7,-- bis 9,-- pro Gramm Cannabis und EUR 11,-
- bis 15,-- pro Stück Ecstasy verkaufte(n), wobei Sie an folgende, namentlich angeführte Personen Suchtgift übergießen (wohl: überließen):
1.
C. S. in mehreren Angriffen insgesamt 370 Stück Ecstasy;
2.
J. R. in zwei Angriffen insgesamt 10 Stück Ecstasy;
3.
M. H. in mehreren Angriffen insgesamt 20 Stück Ecstasy;
4.
M. M. und R. S. in mehreren Angriffen eine unbekannte Menge Cannabis;
5.
O. S. in mehreren Angriffen insgesamt 150 Gramm Cannabis;
6.
A. K. und M. S. in mehreren Angriffen insgesamt 300 g Cannabis;
7.
A. K. eine halbe Pille Ecstasy;
8.
A. J. und E. P. in mehreren Angriffen eine unbekannte Menge Haschisch (Cannabiskraut);
im Zeitraum Anfang 1997 bis Sommer 1998 unbekannte Mengen von Suchtgift, und zwar Cannabis, Ecstasy, Speed und Kokain, erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar insbesondere
1. in einem unbekannten Zeitraum, beginnend ab dem Frühjahr 2000, eine unbekannte Menge Marihuana (Cannabiskraut) von M. H.
2. zu einem unbekannten Zeitpunkt eine unbekannte Menge Haschisch von einem 'A.'
3. von Anfang bis Mitte des Jahres 2002 ca. alle 14 Tage eine halbe Platte Haschisch (Cannabisharz), insgesamt ca. 300 bis 400 Gramm, von A. T.;
4.
im November 2002 50 g Haschisch von A. T.;
5.
zu einem nicht bekannten Zeitpunkt 2 g von A. T.;
6.
im Frühjahr und Sommer 1996 in mehreren Angriffen eine unbekannte Menge Haschisch (Cannabisharz) von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
7. am 6.11.1999 an einem unbekannten Ort 4,4 g Marihuana erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
8. im Zeitraum von November 1999 bis zuletzt am 20.2.2000 in Linz 'wie Mal' Haschisch, insgesamt ca. 5 Gramm, und 2 Stück Ecstasy-Tabletten erworben, besessen und die Ecstasy-Tabletten selbst, sowie das Haschisch zum Teil selbst, zum Teil mit Freunden, unter anderem V. D. und H. H. konsumiert, sowie im angeführten Zeitraum ca. 10 bis 15 Mal Haschisch geraucht;
9. ca. 30 Wochen vor dem 21.02.2000 gemeinsam mit V. H. und A. S. zwei Mal 'KIT' konsumiert;
10. D. an unbekannten Orten ca. 5 bis 10 Mal Haschisch konsumiert;
11. im Dezember 2001 in Linz von W. K. ca. 20 g Marihuana angekauft."
Bei der "mündlichen Erörterung" am 17. März 2004 habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte eine Firma gegründet und würde als Web-Designer arbeiten. Er würde dafür den Reisepass benötigen, damit er sich ausweisen könnte, er benötigte seinen Reisepass auch für eventuelle Dienstreisen ins Ausland. Aus den Akten würde hervorgehen, dass er keine Suchtgifte geschmuggelt hätte und dies auch nicht vor hätte. Ein Rückfall würde die Firma des Beschwerdeführers gefährden, und die bedingte Haftstrafe würde dann in eine unbedingte umgewandelt werden. In seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 11. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er vom Landesgericht Linz nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und die Delikte, die ihm vorgeworfen worden seien, innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren stattgefunden hätten. Würde man die Länge des Zeitraums des deliktischen Verhaltens im Verhältnis zur angegebenen Suchtgiftmenge betrachten, müsste man zum Ergebnis kommen, dass die jeweils durchschnittlich abgegebene Menge verhältnismäßig gering gewesen wäre. Damit würde die Anwendung des § 14 PassG ausscheiden, weil das Kriterium "Suchtgift in einer großen Menge" nicht vorliegen würde. Da der Beschwerdeführer das Suchtgift nicht an Kinder und Jugendliche weitergegeben hätte, sondern an ältere Bekannte oder Freunde, welche bereits zum Kreis der Suchtgiftkonsumenten gezählt hätten, hätte der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Volksgesundheit und somit für die innere Sicherheit dargestellt. Ferner würde § 14 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. der Behörde eine Ermessensentscheidung einräumen.
Die Begehung eines nach § 28 SMG zu ahndenden Suchtgiftdeliktes rechtfertige aber die Versagung eines Reisepasses. Der durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilung festgestellte Handel mit Suchtgift in größerer Menge stelle sowohl eine Tatsache im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f als auch eine solche im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 4 dar. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass bei Delikten, die mit Suchtgiften im Zusammenhang stünden, die Gefahr der Wiederholung besonders groß sei. Die Erstbehörde habe treffenderweise darauf hingewiesen, dass Suchtgiftkriminalität bzw. Verbrechen in diesem Bereich sehr schwer zu gewichten seien. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insofern festgehalten, als er davon gesprochen habe, dass Suchtgifte als "Geisel der Menschheit" bezeichnet werden könnten. Unter Beachtung der großen Wiederholungsgefahr in diesem Bereich und der Tatsache, dass Österreich "kein klassisches Anbaugebiet für Sucht" darstelle, könne daher davon ausgegangen werden, dass ein "Auslandsbezug" zweifelsohne gegeben und damit auch mit einer "Wiederholungsgefahr" zu rechnen sei.
Es sei nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen Suchtgift bisher nicht selbst aus dem Ausland nach Österreich geschafft bzw. bei der Tatbegehung nicht seinen Reisepass verwendet habe. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass er seinen Reisepass in Zukunft für diesen Zweck verwenden könnte. Die Entziehung des Reisepasses stelle eine sichernde Maßnahme dahingehend dar, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine derartigen Delikte begehen könnte. Bei der Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses sei der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Ferner sei dabei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Sowohl das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK als auch das Recht der Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK stünden unter einem Gesetzesvorbehalt, der jeweils einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertige. Die vorliegend ausgesprochene Entziehung des Reisepasses diene gerade diesen Zwecken. Auch wenn auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Schengener-Durchführungsübereinkommens (SDÜ) die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden dürften, ändere das nichts daran, dass gemäß § 2 Abs. 1 PassG österreichische Staatsbürger zur Aus- bzw. Einreise aus dem bzw. in das Bundesgebiet eines gültigen Reisedokumentes bedürften. Die Möglichkeit, von einem Exekutivorgan auf Grund des Verstoßes gegen die Grenzübertrittsvorschriften betreten und hiebei mangels eines Reisedokumentes eingehender überprüft zu werden, sei somit auch bei einem Grenzübertritt innerhalb des "Schengen-Raumes" gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist (u.a.) die Ausstellung des Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder (Z. 4) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Gemäß § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
2.1. In der Beschwerde werden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung nach dem SMG und das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, dass "inhaltlich lediglich eine Verurteilung wegen einer kleinen Menge Suchtmittel" vorliege. Die Verurteilung wegen der großen Menge sei nur deshalb erfolgt, weil er, um seinen eigenen Konsum finanzieren zu können, über einen längeren Zeitraum jeweils kleinere Mengen an Suchtmittel verkauft habe. Die Sicherungsmaßnahme der Entziehung des Reisepasses sei auch nicht notwendig, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Suchtmittel eingeführt oder ausgeführt oder den Reisepass für diesen Zweck verwendet hätte oder in Zukunft hiezu verwenden könnte. Würden tatsächlich Anhaltspunkte bestehen, dass er den Reisepass bei der Begehung von Delikten nach dem SMG verwenden könnte, hätte die Erstbehörde den Reisepass nicht erst ein Jahr nach der Verurteilung entzogen bzw. die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abgewartet, sondern wäre ihm der Pass (als Sicherungsmaßnahme) sofort zu entziehen gewesen. Da der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung keinerlei Kontakte mehr mit Suchtmitteln habe, ferner seine gerichtliche Verurteilung im Jahr 2003 nur deshalb erfolgt sei, weil er sich durch den Suchtmittelverkauf seine eigene Sucht finanziert habe, und er seit langer Zeit erwiesenermaßen nicht mehr süchtig sei, bestünde auch keine Wiederholungsgefahr. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Web-Designer selbständig gemacht und bis vor kurzem in Polen Aufträge abgewickelt. Er habe auch künftig ausländische Kunden, vor allem in Deutschland, zu betreuen und würde seinen Reisepass dringend dazu benötigen, um seinen Unterhalt zu verdienen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 2 Abs. 1 SGÜ) benötige der Beschwerdeführer auch nach Wegfall der Binnengrenzen ein gültiges Reisedokument. Seit mehr als einem Jahr habe er das Suchtproblem völlig beseitigt, durch die Entziehung des Reisepasses käme aber nun ein Problem auf ihn zu, dass er nicht mehr bewältigen könnte. Er könnte seinen Beruf nicht mehr ausüben, was den Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Krise bringen würde.
2.2. Der Beschwerdeführer hat nach seinen dem besagten Urteil zu Grunde liegenden, im angefochtenen Bescheid dargestellten unstrittigen Straftaten wiederholt über einen langen Zeitraum (nämlich vom Frühjahr 1996 bis Jänner 2002) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt und den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen. Damit war die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge eine solche, die geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG). Dass die Wiederholungsgefahr grade bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist, hat der Beschwerdeführer durch sein über einen langen Zeitraum gesetztes oftmals wiederholtes Fehlverhalten unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr durch Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder als auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Entgegen der Beschwerde ist es zudem in einem Verfahren im Sinn des § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Im Übrigen würde die Verwendung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer einen (weiteren) Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2002/18/0071, mwH.) An dieser Beurteilung vermögen seine Ausführungen, dass er dieses Fehlverhalten nur gesetzt hat, um seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren, und bei seinen einzelnen Tathandlungen jeweils nur kleinere Suchtgiftmengen überlassen hat, nichts zu ändern. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine infolge der Entziehung des Reisepasses befürchteten beruflichen Probleme ist festzuhalten, dass bei der Entziehung eines Reisepasses nach dem PassG auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/18/0086, mwH). Damit geht auch der Hinweis fehl, dass er im Licht des Art. 2 Abs. 1 SDÜ bei seiner beruflichen Tätigkeit eines Reisepasses bedürfe. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seinen Pass dazu benützen, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
3. Weiters begegnet auf dem Boden der unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Auffassung der belangten Behörde, dass durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich (insbesondere die Volksgesundheit) iSd § 14 Abs. 1 Z. 4 PassG gefährdet würde, keinen Bedenken (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 99/18//0260, mwH).
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemacht Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180030.X00Im RIS seit
24.03.2005