RS OGH 2008/9/22 14Bkd5/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2008
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Norm

DSt 1990 §19 Abs1 Z1
DSt 1990 §19 Abs1 Z2
DSt 1990 §19 Abs4

Rechtssatz

Auch wenn die seinerzeitige Verhängung der einstweiligen Maßnahme mit dem Vorliegen eines gegen den Disziplinarbeschuldigten gerichteten Strafantrags begründet wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass mit rechtskräftiger Beendigung des nachfolgenden Strafverfahrens die verhängte einstweilige Maßnahme ohne weitere Begründung aufzuheben wäre. § 19 Abs 4 DSt bestimmt, dass einstweilige Maßnahmen aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Der Disziplinarrat hätte daher auf § 19 Abs 1 Z 2 DSt Bedacht nehmen und prüfen müssen, ob eine Fortführung der einstweiligen Maßnahme zu beschließen wäre.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 5/08
    Entscheidungstext OGH 22.09.2008 14 Bkd 5/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124123

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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