Norm
DSt 1990 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn die seinerzeitige Verhängung der einstweiligen Maßnahme mit dem Vorliegen eines gegen den Disziplinarbeschuldigten gerichteten Strafantrags begründet wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass mit rechtskräftiger Beendigung des nachfolgenden Strafverfahrens die verhängte einstweilige Maßnahme ohne weitere Begründung aufzuheben wäre. § 19 Abs 4 DSt bestimmt, dass einstweilige Maßnahmen aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Der Disziplinarrat hätte daher auf § 19 Abs 1 Z 2 DSt Bedacht nehmen und prüfen müssen, ob eine Fortführung der einstweiligen Maßnahme zu beschließen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124123Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009