Norm
DSt 1990 §1 C1Rechtssatz
Die mangelnde Aufklärung der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten durch diesen über die von ihm gewählte Abrechnungsart und die Höhe der zu erwartenden Kosten stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen endet das strafbare Verhalten mit Beendigung des verpönten Zustands und beginnt zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen. Mit Abschluss der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten für seine Mandantin ist daher das Ende des verpönten Zustands eingetreten und hat mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124122Im RIS seit
22.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016