RS OGH 2008/9/22 14Bkd1/08, 1Bkd4/11, 20Os12/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2008
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Norm

DSt 1990 §1 C1
DSt1990 §2 Abs1 Z2 §2

Rechtssatz

Die mangelnde Aufklärung der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten durch diesen über die von ihm gewählte Abrechnungsart und die Höhe der zu erwartenden Kosten stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen endet das strafbare Verhalten mit Beendigung des verpönten Zustands und beginnt zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen. Mit Abschluss der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten für seine Mandantin ist daher das Ende des verpönten Zustands eingetreten und hat mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 22.09.2008 14 Bkd 1/08
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung bejaht. (T1)
  • 1 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 10.10.2011 1 Bkd 4/11
    Vgl auch; nur: Die mangelnde Aufklärung der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten durch diesen über die von ihm gewählte Abrechnungsart und die Höhe der zu erwartenden Kosten stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen endet das strafbare Verhalten mit Beendigung des verpönten Zustands. (T2); Beisatz: Eine straflose Nachtat ist schon begriffsmäßig nicht gegeben, wenn das durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bewirkte Dauerdelikt weiterhin gegen die Regeln der Berufsausübung verstößt und Ehre und Ansehen des Standes schädigt. (T3)
  • 20 Os 12/15p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2015 20 Os 12/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124122

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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