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L70709 Theater Veranstaltung Wien;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des M in W, geboren 1969, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Juli 2002, Zl. SD 1021/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Juli 2002 wurden die Anträge des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom
25. (richtig: 21.) August 1999 und vom 6. September 2001 auf Aufhebung des von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 FrG für die Dauer von zehn Jahren erlassenen Aufenthaltsverbots gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. Eine gegen das Aufenthaltsverbot gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2001 (zur Zl. 99/18/0019) als unbegründet abgewiesen worden.
Dem Aufenthaltsverbot sei zugrunde gelegen, dass der seit 1992 im Bundesgebiet lebende Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer Firma, die ein Kaffeehaus betrieben habe, viermal rechtskräftig wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bestraft worden sei, weil er entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt habe, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Überdies weise der Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer Verwaltungsübertretungen auf, wie etwa nach der Gewerbeordnung, dem ASVG, dem Bazillenausscheidergesetz, dem Wiener Veranstaltungsgesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz. Dazu komme, dass er 1994 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden sei.
Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien die damaligen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vollständig berücksichtigt worden. Er habe sich langjährig - aber nur bis 1996 rechtmäßig - im Inland aufgehalten, würde jedoch seither über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügen. Auch sein Bruder und sein Onkel würden in Österreich leben.
Bereits während des beim Verwaltungsgerichtshof (zur Zl. 99/18/0019) anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen das Aufenthaltsverbot habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 1999 erstmals gemäß § 44 FrG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt. Diesen habe er damit begründet, dass er seine Funktion als Geschäftsführer bei der Firma "HAAS BAU GesmbH" zurückgelegt hätte, um nicht mehr in Konflikt mit der österreichischen Rechtsordnung zu geraten. Künftig würde er eine solche Funktion nicht mehr anstreben.
Das diesen ersten Antrag betreffende Verfahren sei von der Erstbehörde gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden.
Seinen zweiten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 6. September 2001 habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er sich seit Erlassung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes wohlverhalten und die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Firma, die ein Kaffeehaus betrieben habe, aufgegeben hätte. Er würde seit 1992 hier leben. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder würden sich nunmehr seit drei Jahren ebenfalls in Österreich aufhalten. Seine Familie hätte Anträge auf humanitäre Niederlassungsbewilligungen beim Bundesministerium für Inneres gestellt. Er wäre nun in einer völlig anderen Branche als Auftragsvermittler tätig, würde seinen Lebensunterhalt bei der "H.K.L. Baufirma" verdienen und wäre ordnungsgemäß bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet.
Im Zuge des Berufungsverfahrens (über die Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots) sei - so führte die belangte Behörde weiter aus - bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer (noch vor Rechtskraft des seinerzeitigen Aufenthaltsverbots) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "HAS Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung" mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Wiener Gemeindebezirk vom 4. August 1998 (bestätigt mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Oktober 1999) ein weiteres Mal wegen Übertretung des AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (je EUR 2.906,91) belegt worden sei. Er habe einen jugoslawischen und einen kroatischen Staatsangehörigen ohne "arbeitsrechtliche Bewilligung" als Eisenbieger beschäftigt. Die Berufungsentscheidung sei dem Beschwerdeführer erst am 27. November 2001 - nach Rechtskraft des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes - zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof u. a. mit der Begründung erhoben, dass er zum Zeitpunkt des Aufgriffs der beiden Arbeitnehmer nicht mehr Geschäftsführer der "HAAS GesmbH" gewesen sei. Dieses Beschwerdeverfahren sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig gewesen.
Auch nach Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbots mit Erkenntnis vom 7. August 2001 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen. Durch eine Anzeige vom 25. April 2001 sei überdies bekannt geworden, dass sich seine Ehefrau und seine minderjährigen (im Jahr 1995 und 1996 geborenen) Kinder ebenfalls in Wien aufhalten würden, obwohl diese über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Im Reisepass seiner Ehefrau sei eine Zurückweisung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3a FrG vom 20. August 2000 vermerkt worden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. April 2001 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen worden. Für den Beschwerdeführer und seine Familie seien beim Bundesminister für Inneres Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis eingebracht worden.
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht bereit, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Er habe das Bundesgebiet trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht verlassen. Zudem habe er seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder nach Österreich nachkommen lassen, obwohl diese über keine Aufenthaltstitel verfügen würden. Er habe am 25. Februar 1999 gemeinsam mit seiner Frau eine Gesellschaft mit dem Namen "'Halal' HandelsgmbH" mit Sitz in Wien für den Geschäftszweig "Baumeister, Gastro und Handel" gegründet, die ein Kaffeehaus betreibe. Der Umstand, dass nicht er, sondern seine Ehefrau (bzw. nunmehr eine Kellnerin) als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen sei, lasse den Schluss zu, er wolle damit vermeiden, selbst für etwaige Verwaltungsübertretungen verantwortlich gemacht zu werden. Seit dem 11. Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter bei der "Baufirma H.K.L."
in Wien bei der Sozialversicherung gemeldet.
Aus dem gesamten Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei zu schließen, dass er beharrlich fremdenrechtliche Bestimmungen missachte. Selbst ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers könne unter Berücksichtigung des seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichenen Zeitraumes nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, zumal dieser Zeitraum noch zu kurz sei, um auf einen Wegfall oder eine ausschlaggebende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechtes darstelle, sei die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG sei seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers insofern eine Veränderung eingetreten, als nunmehr auch seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder im Bundesgebiet leben würden. Er sei bei einer Firma angemeldet und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau eine eigene Firma gegründet. Diese persönlichen Interessen würden jedoch durch den unrechtmäßigen Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder im Bundesgebiet erheblich relativiert werden. Auch der Beschwerdeführer sei trotz des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Österreich verblieben und habe eine Beschäftigung aufgenommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes führe zu einer erheblichen Verstärkung der öffentlichen Interessen. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei daher iSd § 37 Abs. 1 FrG zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Die Auswirkungen des weiteren Bestehens dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des (Beschwerdeführers) und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbots (§ 37 Abs. 2 FrG).
Letztlich mache der Beschwerdeführer auch keine besonderen Umstände geltend, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingeräumten Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein solcher Antrag kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG (weiterhin) zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich scheint, um die vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung das ihr in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben.
Nicht überprüft werden kann bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Dies bedeutet, dass Umstände, die dem Aufenthaltsverbot bereits bei dessen Erlassung entgegengestanden sind, nicht zur Aufhebung führen können. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2001/18/0244, mwH.)
2. Den Feststellungen ist im Zusammenhalt mit dem hg. Vorerkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 vom Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk viermal wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu einer Geldstrafe von jeweils S 10.000,-- rechtskräftig bestraft worden ist. Wie sich im vorliegenden Berufungsverfahren herausgestellt hat, ist der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 18. Oktober 1999 wiederum wegen zweier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Geldstrafen zu je S 40.000,-- belegt worden (die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2003, Zl. 2002/09/0001, abgewiesen). Überdies hat er sich eine Vielzahl weiterer Verwaltungsübertretungen, wie etwa nach der Gewerbeordnung, dem ASVG, dem Bazillenausscheidergesetz und dem Wiener Veranstaltungsgesetz zuschulden kommen lassen. Dazu kommt, dass er im Jahr 1994 vom Bezirksgericht Josefstadt wegen des Vergehens der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist und er auch einige Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 aufweist. Die Bestrafungen nach dem AuslBG waren auf § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. gestützt und sind daher als schwer wiegend zu werten. Sie erfolgten deswegen, weil der Beschwerdeführer entgegen dem § 3 leg.cit. einen Ausländer beschäftigte, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war.
3. Mit Blick auf § 36 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, dass die "Verurteilungen nach dem Bazillenausscheidergesetz keine Wirkung mehr haben können", weil dieses Gesetz in der Zwischenzeit (am 19. April 2002 mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002) aufgehoben worden sei. Damit vermag er aber keine ins Gewicht fallende Verminderung der von ihm ausgehenden Gefahr aufzuzeigen, weil seine Verfehlungen nach dem Bazillenausscheidergesetz für das Gerechtfertigtsein der im § 36 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme - bezogen auf die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der gerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung - von untergeordneter Bedeutung waren. Sie stellten einen unbedeutenden Teil der zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers dar, mit denen das Vorliegen der in § 36 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme begründet worden war.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe sich seit mehr als viereinhalb Jahren wohlverhalten und "keine weiteren rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen vorgenommen". Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2001 Österreich (gemeint wohl: in rechtswidriger Weise) nicht verlassen habe, werde bekämpft und ausgeführt,
"dass immer wieder seitens des Verwaltungsgerichtshof betont wurde und mehrere Urgenzen erfolgt waren, dass es günstiger für den Beschwerdeführer sei, dass der Akt länger liegen bleibe, damit die Integration eine stärkere Gewichtung bekomme. (...) Gerade die Ermunterung, einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes einzubringen, unter Hinweis darauf, dass in einem solchen Fall neuerlich seitens des Verwaltungsgerichtshof die langjährige Integration stärker zu beurteilen sei, hat den Beschwerdeführer veranlasst, einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen und wurde dies auch in diesem Sinne begründet. Sohin hat der Beschwerdeführer nicht beharrlich verweigert, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu verlassen, um fremdenrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun, sondern hat ein subjektives Recht ausgeübt, in der Hoffnung auf Bewilligung des Antrags nach § 44 FrG."
4.2. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer liegen unstrittig die im angefochtenen Bescheid festgestellten, über einen längeren Zeitraum hindurch begangenen Verwaltungsübertretungen zur Last, wodurch er insbesondere das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechtes gravierend beeinträchtigt hat. Die Wiederholung von einschlägigen Verwaltungsdelikten trotz rechtskräftiger Bestrafungen lässt auf eine diesbezüglich uneinsichtige Haltung des Beschwerdeführers schließen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren angesichts der festgestellten Bestrafungen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG weiter gegeben. Entgegen der Beschwerde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des festgestellten sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass in seinem Fall weiterhin die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, zumal der seit der letzten Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem AuslBG verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um auf eine nennenswerte Minderung oder einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Zutreffend erblickt die belangte Behörde einen Beleg für die mangelnde Rechtstreue des Beschwerdeführers auch darin, dass er zusammen mit seiner mit den gemeinsamen Kindern gleichfalls rechtswidrig hier aufhältigen Ehefrau im Bundesgebiet verbleibt, obwohl er seit 1996 nicht mehr über einen Aufenthaltstitel verfügt, gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Erkenntnis vom 7. August 2001 abgewiesen hat.
Der nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes fortgesetzte Aufenthalt des Beschwerdeführers verwirklicht den Straftatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG und stellt eine gravierende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 98/18/0125). An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ändert sich nichts, wenn der Beschwerdeführer - freilich ohne die Gründe hiefür konkret darlegen und nachweisen zu können - glaubt, aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der seit dieser Erlassung verstrichenen Zeit eine wohlwollende Beurteilung seines Verhaltens durch den Verwaltungsgerichtshof ableiten zu können. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot (die bis zum genannten Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019, aufrecht war), verhinderte zwar die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, vermochte dem Beschwerdeführer aber keinen Aufenthaltstitel zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 93/18/0350). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet auch nach der Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht verlassen hat.
5. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (im Dezember 1998) insoweit eine Veränderung in der familiären Situation des Beschwerdeführers eingetreten ist, als sich seine Ehefrau und seine drei Kinder nunmehr ebenfalls (unrechtmäßig) in Österreich aufhalten und mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben. Die aus den familiären Bindungen des Beschwerdeführers resultierende Verstärkung seiner persönlichen Interessen wird allerdings dadurch erheblich relativiert, dass die Einreise seiner Familie rechtswidrig und während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erfolgt ist und somit nie ein auf einem rechtmäßigen Aufenthalt auch nur eines Familienmitglieds gegründetes Familienleben in Österreich geführt worden ist.
Demgegenüber haben sich auf Grund des genannten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme noch verstärkt. Bei Abwägung der vorgenannten gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Ausländerbeschäftigung und des Fremdenwesens) weiterhin dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen des weiteren Bestehens dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen ihrer Aufhebung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Februar 2005
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180169.X00Im RIS seit
23.03.2005