Norm
KSchG §5c Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Verletzung läuft allgemeinen Verbraucherinteressen zuwider, weil er Kunden im Streitfall die Rechtsverfolgung dadurch erschwert, dass sie eine ladungsfähige Anschrift erst zeit- und kostenaufwendig ermitteln müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123819Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012