RS OGH 2008/9/23 14Os113/08m, 14Os165/10y, 12Os150/12v, 14Os58/16k, 11Os80/16y, 11Os20/20f

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

StGB §131
StGB §142 Abs1
StGB §142 Abs2

Rechtssatz

Bei von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtetem Tätervorsatz, ist die Tat auch dann als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang einkalkulierte. Hingegen käme räuberischer Diebstahl in Betracht, wenn der Täter die Gewalt erst einsetzte, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, sich die Gewaltübung also erst für den Täter überraschend aus der Situation ergab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124007

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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