RS OGH 2008/9/23 17Ob26/08k, 17Ob24/09t, 17Ob13/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

EPÜ 2000 Art123
PatG 1970 §91

Rechtssatz

Wird die ursprüngliche Offenbarung nicht überschritten und auch der Schutzbereich nicht erweitert, ist selbst ein Kategoriewechsel zulässig.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 26/08k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 26/08k
    Beisatz: Hier: Änderung eines mit dem Stoffschutzverbot unvereinbaren Patents in einen Swiss Claim. (T1)
  • 17 Ob 24/09t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
    Vgl; Beisatz: Unzulässig ist daher grundsätzlich die Streichung von Merkmalen, da sie in aller Regel nicht die Einschränkung eines Patentanspruchs zur Folge hat, sondern umgekehrt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt. Maßgebend ist, ob die Änderung mit der ursprünglichen Offenbarung vereinbar ist; sie muss unmittelbar und eindeutig daraus ableitbar sein und darf damit nicht im Widerspruch stehen. (T2);
    Beisatz: Hier: Ersetzung der Formulierung „umfassend" durch „bestehend aus". (T3);
    Veröff: SZ 2009/154
  • 17 Ob 13/09z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
    Vgl; Beisatz: Unzulässig ist daher grundsätzlich die Streichung von Merkmalen, da sie in aller Regel nicht die Einschränkung eines Patentanspruchs zur Folge hat, sondern umgekehrt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt. Maßgebend ist, ob die Änderung mit der ursprünglichen Offenbarung vereinbar ist; sie muss unmittelbar und eindeutig daraus ableitbar sein und darf damit nicht im Widerspruch stehen. (T4); Beisatz: Hier: Ersetzung der Formulierung „umfassend" durch „bestehend aus". (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124037

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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