Norm
AllgGAG §7 Abs2Rechtssatz
Die „Einverleibung" eines zunächst bescheidmäßig nach den einschlägigen Bestimmungen des nö GSLG eingeräumten, in der Folge von den Parteien des Agrarverfahrens mit Genehmigung des Obersten Agrarsenats (OAS) „vereinbarten" Bringungsrechts ob dem „dienenden Grundstück" unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung des Rechts beim „herrschenden Grundstück" ist nicht möglich. Bei auf dem öffentlichen Recht beruhenden Lasten mit dinglicher Wirkung, die - wie das hier vorliegende Bringungsrecht (§ 22 Abs 2 nö GSLG) - ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksam sind, fehlt nämlich für eine Einverleibung eine gesetzliche Grundlage. Solche Rechte sind nur gemäß § 7 Abs 2 AllgGAG im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Letzteres trifft aber nach dem nö GSLG auf ein Bringungsrecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124192Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009