Die spezielle Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses in Form der Abgabe gemäß §19 KBGG schließt die allgemeine Rückzahlungspflicht bei Vorliegen eines Tatbestands gemäß § 31 KBGG nicht aus.
Auch: Beisatz: Die spezielle Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses in Form der Abgabe gemäß §§ 18 f KBGG schließt die allgemeine Rückzahlungspflicht bei Vorliegen eines Tatbestands gemäß § 31 KBGG nicht aus. (T1)