Norm
StVO §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (§ 2 Abs 1 Z 22 litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124209Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012