Norm
StVO §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Aus den Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist im Zusammenhalt mit den im Gesetzestext angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar, dass auch bei einem „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug" die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124212Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012