RS OGH 2008/9/24 7Ob154/08k, 7Ob81/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

AHVB 1999 Art4 Pkt2.2
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.1

Rechtssatz

Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist ein der sachenrechtlichen Terminologie entsprechendes Verständnis des Art 4.2.2 AHVB 1999 zuzubilligen: Dies zum einen, weil die Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die Vorstellung einer untrennbaren Verbindung nahe legt; zum anderen auch deshalb, weil nach einhelliger Meinung schon nach dem klaren Wortlaut der Klausel durch die Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) eine Sache erst neu entstanden sein muss („Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen"). Dies setzt in aller Regel auch nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers aber ein dauerhaftes Sachganzes voraus, das nur durch eine entsprechend dauerhafte Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren und funktionieren kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124347

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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