Norm
AHVB 1999 Art4 Pkt2.2Rechtssatz
Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist ein der sachenrechtlichen Terminologie entsprechendes Verständnis des Art 4.2.2 AHVB 1999 zuzubilligen: Dies zum einen, weil die Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die Vorstellung einer untrennbaren Verbindung nahe legt; zum anderen auch deshalb, weil nach einhelliger Meinung schon nach dem klaren Wortlaut der Klausel durch die Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) eine Sache erst neu entstanden sein muss („Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen"). Dies setzt in aller Regel auch nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers aber ein dauerhaftes Sachganzes voraus, das nur durch eine entsprechend dauerhafte Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren und funktionieren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124347Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019