RS OGH 2008/9/24 2Ob163/08x, 2Ob170/08a, 9ObA118/10h, 2Ob8/13k

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

ASVG §332 Abs1 A
ASVG §332 C

Rechtssatz

Persönliche Kongruenz bedeutet die Identität des Schadenersatzgläubigers mit dem Anspruchsberechtigten nach Sozialversicherungsrecht. Auf den Sozialversicherungsträger gehen daher nur diejenigen Schadenersatzansprüche über, die dem Versicherten (Anspruchsberechtigten aus der Sozialversicherung) aus eigenem Recht gegen den Haftpflichtigen zustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124199

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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